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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.01.2001
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 899/00
Rechtsgebiete: StPO, BKatV
Vorschriften:
StPO § 344 | |
StPO § 24 | |
StPO § 338 Nr. 3 | |
StPO § 261 | |
StPO § 249 | |
StPO § 267 | |
BKatV § 2 |
1. Ein Richter kann nicht allein schon deswegen als befangen angesehen werden, weil er in einem anderen Verfahren, welches sich ebenfalls gegen den Betroffenen bzw. Angeklagten richtet, gegen diesen entschieden hat.
2. Zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge, mit der geltend gemacht wird, eine im Urteil verwertete Urkunde sein nicht verlesen worden, gehört die Behauptung nebst Nachweis aus der Sitzungsniederschrift, der Inhalt der Urkunde sei auch nicht anderweitig, etwa durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden, noch sei von den Urkunden nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Kenntnis genommen worden.
3. Auch wenn die Verhängung eines Fahrverbotes nahe liegt, ist die Verhängung in den Urteilsgründen zu begründen.
Beschluss Bußgeldsache
gegen V.B.,
wegen Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 3 StVO.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Minden/Westfalen vom 22. Mai 2000 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 09.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Minden zurückverwiesen.
Gründe:
Durch das angefochtene Urteil hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 450,00 DM festgesetzt und zugleich ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten festgesetzt. Es hat festgestellt, dass der Betroffene am 1. Oktober 1999 gegen 22:59 Uhr mit einem Pkw in Minden im Ortsbereich die Lahder Straße in Fahrtrichtung Innenstadt mit einer um 30 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h liegenden Geschwindigkeit befahren hat. Mit einem Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax wurde eine Geschwindigkeit von 83 km/h gemessen, so dass nach einem Sicherheitsabzug von 3 km/h eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 80 km/h verblieb. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene zumindest fahrlässig gehandelt hat.
Irrtümlich hat das Amtsgericht neben einem Verstoß nach § 3 Abs. 3 StVO zugleich auch einen Verstoß gegen § 41 StVO, Zeichen "2743725" angenommen, obwohl Anhaltspunkte dafür, dass ein Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen aufgestellt war, sich aus dem Urteil nicht ergeben. Den Urteilsfeststellungen ist vielmehr zu entnehmen, dass die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h galt und somit ein Verstoß nach § 3 StVO in Betracht kommt.
Das Amtsgericht hat alsdann nach Darlegung von zehn rechtskräftigen verkehrsrechtlichen Vorbelastungen (Rechtskraft zwischen dem 27. Juni 1997 und dem 7. Februar 2000; letztere Ahndung mit einer Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot), eine Geldbuße von 450,00 DM und ein dreimonatiges Fahrverbot gegen den Betroffenen festgesetzt. Soweit es in den Urteilsgründen im Gegensatz zum Urteilstenor, der auch in der Hauptverhandlung verkündet worden ist, ausgeführt hat, die Geldbuße betrage 300,00 DM, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen. Maßgeblich ist die Rechtsfolge, die in der Hauptverhandlung verkündet worden und im Urteilstenor aufgeführt ist. Eine nähere Begründung zur Höhe der Geldbuße und zur Dauer des Fahrverbots enthält das Urteil nicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der sowohl die formelle als auch die materielle Rüge erhoben wird.
Die Rechtsbeschwerde hat, soweit sie den Schuldspruch des angefochtenen Urteils betrifft keinen Erfolg.
Soweit der Betroffene mit der formellen Rüge geltend macht, § 338 Nr. 3 StPO sei verletzt, weil bei dem Urteil ein Richter mitgewirkt habe, nachdem er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen worden sei, ist die Rüge zwar zulässig, aber unbegründet. Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in Ihrer Stellungnahme vom 22. November 2000 folgendes ausgeführt:
Der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Abs. 3 StPO ist nur dann gegeben, wenn das Ablehnungsgesuch auch sachlich gerechtfertigt war (zu vgl. BGHSt 18, 200 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
Der Betroffene hat sein Ablehnungsgesuch auf die Entscheidung des Richters am Amtsgericht Z. in dem Verfahren 15 OWi 947/99 AG Minden, die nach seiner Meinung fehlerhaft war, gestützt.
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist gemäß § 24 Abs. 2 StPO nur gerechtfertigt, wenn der Betroffene auf Grund des ihm bekannten Sachverhalts und bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Wenn es danach für die Prüfung der Ablehnungsfrage auch auf den Standpunkt des Betroffenen ankommt, so bedeutet das noch nicht, dass etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend ist. Der Betroffene muss vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsbegehren vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten. Es kommt also auf den Standpunkt eines vernünftigen Betroffenen an (zu vgl. BGHSt 21, 334 ff. m.w.N.). Das Ablehnungsgesuch des Betroffenen ist zu Recht zurückgewiesen worden. Der in diesem Verfahren erkennende Richter am Amtsgericht Z. kann nicht allein schon deswegen als befangen angesehen werden, weil er in einem anderen Verfahren, welches sich ebenfalls gegen den Betroffenen richtet, entschieden hat. Für einen Richter ist es in der Regel selbstverständlich, dass er in der neuen Sache sein Urteil nur auf Grund der neuen Verhandlung bildet. Normalerweise kann davon auch jeder vernünftige Betroffene ausgehen. Wäre eine für den Betroffenen negativ ausfallende in einem anderen Verfahren ergangene Entscheidung für sich bereits ein Ablehnungsgrund, so würde dies dazu führen, dass in solchen Fällen die frühere dienstliche Tätigkeit des Richters immer zu seiner Befangenheit in einem anderen weiteren Verfahren führte. Allein die frühere dienstliche Tätigkeit des Richters kann daher einen Ablehnungsgrund nicht rechtfertigen. Vielmehr müssen über die Tatsachen der früheren dienstlichen Beschäftigung hinaus besondere Umstände vorliegen, die bei einem vernünftigen Betroffenen die Befürchtung begründen könne, der Richter werde den Fall nicht unvoreingenommen prüfen. Diese besonderen Umstände sind hier nicht erkennbar. Der Umstand, dass gegen den Richter am Amtsgericht Zimmermann ein Strafverfahren wegen Rechtsbeugung eingeleitet worden ist, rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht.
Auch die Äußerung hinsichtlich der Voreintragungen und der daraus resultierenden Möglichkeit eine höhere Geldbuße oder Fahrverbot zu verhängen, rechtfertigt die Annahme der Unvoreingenommenheit nicht. Die Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin stellt grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (zu vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, 44. Aufl., § 24 StPO Rdnr. 18 m.w.N.).
Diesen zutreffenden Ausführungen folgt der Senat. Da das Ablehnungsgesuch nicht zu Unrecht verworfen worden ist, liegt eine Gesetzesverletzung im Sinne des § 338 Ziffer 3 StPO nicht vor.
Auch die weitere formelle Rüge, mit der Verstöße gegen §§ 261, 249 StPO werden gerügt und beanstandet wird, dass das Amtsgericht im angefochtenen Urteil verkehrsrechtliche Vorbelastungen des Betroffenen sowie Vorgänge aus dem Verfahren 15 OWi 14 Js 2089/99 (947/99) AG Minden verwertet habe, ohne diese in der Hauptverhandlung verlesen zu haben, greift nicht durch. Zutreffend hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer dem Betroffenen nicht zugestellten Stellungnahme ausgeführt, dass diese Rügen nicht in der zulässigen Form erhoben worden sind. Zurecht weist die Verteidigung darauf hin, dass sich aus der Sitzungsniederschrift kein Vermerk über eine in der Hauptverhandlung stattgefundene Verlesung der diesbezüglichen Urkunden ergibt. Zur ordnungsgemäßen Begründung dieser Verfahrensrüge gehört aber, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme dargelegt hat, die Behauptung nebst Nachweis aus der Sitzungsniederschrift, der Inhalt der Urkunden sei auch nicht anderweitig, etwa durch Vorhalt in die Hauptverhandlung eingeführt worden, noch sei von den Urkunden nach § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO Kenntnis genommen worden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 249 Rz. 30 m.w.N.). Unzutreffend ist die Auffassung der Rechtsbeschwerde, das Amtsgericht hätte die Voreintragungen sowie Vorgänge aus dem genannten weiteren Ordnungswidrigkeitsverfahren nur verwerten dürfen, wenn es diese verlesen hätte.
Der geltend gemachte Verstoß gegen §§ 261, 249 StPO ist somit nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form geltend gemacht und damit unzulässig.
Auch die materielle Rüge kann hinsichtlich des Schuldspruchs nicht zum Erfolg führen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen einer innerorts begangenen fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ermöglichen die Feststellungen im angefochtenen Urteil eine Überprüfung dahingehend, dass der Betroffene am 1. Oktober 1999 gegen 22:59 Uhr im Ortsbereich Minden die dort geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h fahrlässig überschritten hat, dass die vom Geschwindigkeitsmessgerät Traffipax gemessene Geschwindigkeit 83 km/h betrug, ein Sicherheitsabzug von 3 km/h vorgenommen wurde und dass Anhaltspunkte für einen Messfehler nicht gegen gewesen seien. Des weiteren ist die Fahrereigenschaft des Betroffenen ohne Gesetzesverstoß festgestellt worden. Einer Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Ziffer 3 StPO bedurfte es vorliegend deshalb nicht, weil das Radarfoto, das im Rahmen der Geschwindigkeitsmessung aufgenommen worden ist und sowohl die Messdaten als auch das Gesicht des Fahrers deutlich zeigt, Gegenstand des Urteils geworden ist. Es war daher nicht erforderlich, dieses Foto dem Senat erst im Wege einer Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Ziffer 3 StPO zugänglich zu machen (BayObLG NStZ RR 1996/211 f).
Soweit in das angefochtene Urteil über das Radarfoto hinausgehend eine größere Anzahl von Fotokopien aufgenommen ist wie beispielsweise eine Ablichtung des Eichscheins, eines Protokolls über die Feststellung einer Geschwindigkeitsmessstelle, des Messprotokolls vom 1. Oktober 1999 betreffend die Zeit von 22:20 Uhr bis 00:10 Uhr, ferner von Kalibrierungsfotos, ist auf Folgendes hinzuweisen: Die schriftlichen Urteilsgründe sollen das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben, wie es sich nach der Beratung darstellt; die Urteilsgründe dienen nicht der Dokumentation all dessen was in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und verlesen wurde, soweit sie nicht für den Schuldspruch oder das Strafmaß von Bedeutung sind. Eine Solche Vorgehensweise kann die Besorgnis begründen, der Tatrichter habe sich mit diesen Ablichtungen inhaltlich nicht auseinandergesetzt und überlasse es dem Rechtsbeschwerdegericht, die bedeutsamen Umstände auszusondern und zu würdigen (vgl. hierzu BGH in BGHR StPO § 267, Darstellung 1, frühere Urteile). Sofern zum Messverfahren Beanstandungen seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung erfolgt wären, wären insoweit konkrete Feststellungen erforderlich gewesen. Diese können aber nicht durch Beifügung eines Konvoluts von Kopien ersetzt werden. Indessen sind ausweislich der Sitzungsniederschrift vorliegend während der Hauptverhandlung zur durchgeführten Messung keine Bedenken geäußert worden.
Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann keinen Bestand haben. Vielmehr war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Weder die Verhängung der festgesetzten Geldbuße von 450,00 DM noch die Verhängung des dreimonatigen Fahrverbots ist näher begründet. Dies ist aber auch dann erforderlich, wenn es sich - wie hier - um einen Betroffenen handelt, der in relativ kurzer Zeit in außergewöhnlichem Maße durch verkehrsrechtliche Verstöße, überwiegend Geschwindigkeitsüberschreitungen, in Erscheinung getreten ist. Bei einer verhängten Geldbuße von 450,00 DM hätte sich das Amtsgericht mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen befassen müssen.
Bei einer Weigerung eines Betroffenen zu diesbezüglichen Angaben, hätte das Amtsgericht eine Schätzung vornehmen müssen.
Das ersichtlich nicht auf § 2 Abs. 1 Bußgeldkatalogverordnung gestützte Fahrverbot hätte ebenfalls näherer Begründung bedurft. Bei der festgestellten Vielzahl von straßenverkehrsrechtlichen Vorbelastungen lag es nahe, ein Fahrverbot nach § 2 Abs. 2 StVO zu verhängen und es unter Umständen nicht bei der Mindestdauer von einem Monat zu belassen. Zutreffend weist die Verteidigung aber darauf hin, dass es erforderlich gewesen wäre, die festgestellten Vorbelastungen im Einzelnen darzulegen - gegebenenfalls nach Beiziehung der betreffenden Bußgeldakten. Ohne dass mitgeteilt wird, unter welchen Umständen es in den früheren Fällen zu Geschwindigkeitsüberschreitungen gekommen ist und welches Maß diese Geschwindigkeitsüberschreitungen hatten, lässt sich das Höchstmaß der Fahrverbotsdauer nicht rechtfertigen, zumal die nach den Urteilsfeststellungen rechtskräftige Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots eine Tat betraf, die der Betroffene ausweislich der Urteilsgründe am 23. Juli 1999 begangen hatte und hinsichtlich deren der Bußgeldbescheid nach Einspruchsrücknahme erst am 7. Februar 2000 rechtskräftig geworden war. Zur Tatzeit im vorliegenden Verfahren war somit noch keine rechtskräftige Festsetzung eines Fahrverbots erfolgt.
Bei dieser Sachlage war das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben. Die Sache war an das Amtsgericht Minden zurück zu verweisen, das auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben wird. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft.
Ende der Entscheidung
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